Die Volkshochschule Balingen ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu
machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.kunstschule-balingen.de
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseiten sind wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Die Volkshochschule Balingen ist bemüht, die genannten Unvereinbarkeiten schnellstmöglich zu beheben.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 13.12.2021 erstellt.
Die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen beruhen auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 13.12.2021 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Seite
www.kunstschule-balingen.de auffallen, wenden Sie
sich gerne an uns. Unter folgender Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen:
vhs Balingen
Wilhelmstraße 36
72336 Balingen
E-Mail: verwaltung@vhs-balingen.de
Telefonisch können Sie uns unter der Nummer: 07433 90800 erreichen.
Gerne können Sie uns Ihre Nachricht auch über das Kontaktformular senden.
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.